Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sollten einzelne der nachstehenden Bedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht.

  1. Auftrag/Auftragsbestätigung / Unsicherheitseinrede / Schriftform
    1. Mit der Erteilung des Lieferauftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt an. Wird dem Hersteller auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen, sowie die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/Teil B)“. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Montagebedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Herstellers.
    2. Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Hersteller nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme). Diese Auftragsbestätigung ist maßgebend in allen Fällen.
    3. Bestätigt der Hersteller den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Hersteller schriftlich eine Nachricht für die Erteilung der Auftragsbestätigung von 10 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt ist.
    4. Angebote, Zeichnungen, Preislisten und andere Unterlagen sind unser Eigentum. Die Weitergabe oder zeitweise Überlassung an Dritte ist nicht statthaft.
    5. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die uns die Sicherheit für unsere Forderung gegen den Besteller zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Besteller einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Besteller oder Nichteinhaltung von Wechsel- oder Scheckhingaben oder –verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen uns nach Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für unsere Forderungen gegen den Besteller zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest sofort fällig. Wir können auch entsprechend §323 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt können wir die Gegenstände sowie Ersatz aller erwachsenen Kosten und Entschädigung für Minderwert, Transport, Montage und sonstige Auslagen verlangen. Wir sind auch berechtigt, die Gegenstände dem Besteller wegzunehmen und für Rechnung des Bestellers nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerfen.
  2. Preise
    1. Die vereinbarten Preise / der Gesamtpreis gelten für die angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.
    2. Ändern sich nach Vertragsabschluß Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise / der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.
    3. Sollen die Waren oder Leistungen erst nach mehr als vier Monaten geliefert oder erbracht werden, so ist der Hersteller zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die Bezugspreise oder Löhne erhöhen, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart worden ist.
    4. Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich die Preise des Herstellers um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
    5. Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossene Auslieferung des Gesamtauftrags. Vom Besteller veranlaßte Teilung von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
    6. Die Preise gelten ab Lieferwerk – soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde – und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Lieferung / Lieferzeit / Haftung
    1. Die für die Fertigung freigegebenen Bauelemente und Zubehörteile werden nach Maß angefertigt und können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.
    2. Die Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
    3. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann.
    4. Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, dann wird diese vom Hersteller nach besten Kräften eingehalten. Sie beginnt erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringen Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße im Lieferwerk sowie deren schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller.
    5. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Hersteller zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Hersteller zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachricht von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind und zudem dem Hersteller weder grobe Fahrlässigkeit nach Vorsatz zur Last fallen, beschränken sich die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers des Auftraggebers wegen Nichterfüllung auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden.
    6. Soweit von dem Hersteller nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang; bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Auftraggeber als auch der Hersteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der Hersteller insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.
    7. Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf den Ersatz von infolge der Lieferzeitüberschreitungen entstandenen Verzögerungsschäden gerichtet sind, sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit dem Hersteller in Hinblick auf die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    8. Der Hersteller ist auch berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  4. Rücktritt vom Vertrag
    1. Wird bei der Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus vom Hersteller nicht zu vertretenden technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Hersteller berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.
    2. Tritt der Auftraggeber vor Vollendung der Leistung vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftragnehmer muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
  5. Zahlung / Aufrechnungsverbot
    1. Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie bei dem Hersteller eingegangen sind; Scheckzahlungen nach Eingang der Gutschrift.
    2. Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten sind.
    3. Gegen die Ansprüche des Herstellers kann der Auftraggeber mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Hersteller nicht bestritten sind.
    4. Werden wir zur Montage gelieferter Sachen beauftragt, gelten die weiter unten abgedruckten Montagebedingungen, welche die Geltung der VOB/B einschließen. Gemäß § 16 Ziffer 1.Absatz 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen auf unseren Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich der darauf entfallenden und ausgewiesenen Umsatzsteuer zu gewähren. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihn übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Ferner sind bei Geltung der VOB/B gemäß § 12 Ziffer 2 VOB/B in sich abgeschlossene Teile der Leistung sowie andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, auf unser Verlangen besonders abzunehmen. Gemäß § 12 Ziffer 3 VOB/B kann wegen wesentlicher Mängel die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind wir berechtigt, Einbehalte des Bestellers wegen Mängeln durch Sicherheitsleistung gemäß § 17 VOB/B, insbesondere auch in Form einer Bankbürgschaft abzulösen.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber übergeht, wenn alle Forderungen, nebst etwaiger Zinsen und Kosten aus diesem Vertrag bezahlt sind.
    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Herstellers unberührt.
    3. Werden die gelieferten Waren von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hersteller hiervon sofort Mitteilung zu machen.
    4. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht an andere herausgeben.
  7. Firmenzeichen
    1. Der Hersteller ist berechtigt, an allen Erzeugnissen sein Firmenzeichen anzubringen.
  8. Gewährleistung
    1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich bei Abholung oder nach Lieferung durch den Hersteller an den vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde eine offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Auftraggeber dies dem Hersteller unverzüglich – in jedem Fall aber vor dem Einbau – schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
    2. Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Hersteller nicht einzustehen. Dies gilt auch für fehlerhafte oder unterlassene Pflege der Produkte nach deren Einbau. Hier gelten ausschließlich die technischen Unterlagen und die Wartungs-/Pflegeanleitung des Hersteller, die jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
    3. Unter Ausschluß weitergehender Ansprüche und bei berechtigter und im übrigen form- und fristgerechter Rüge ist der Hersteller zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in sein billiges Ermessen gestellter Wahl verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von 6 Wochen einzuräumen ist.
    4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Hersteller sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von 3 Wochen einzuräumen.
    5. Nur wenn der Hersteller seinen unter 8.3 und 8.4 übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.D. HGB, so hat er nach fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur das Recht zur Minderung.
    6. Für Farb- und Maserungsgleichheit des Holzes kann keine Gewähr übernommen werden. Holz ist ein Naturprodukt. Die einzelnen Werkteile können trotz gleicher Holzart Farbunterschiede aufweisen. Auch eine Oberflächenbehandlung mit Lasur kann unter Umständen diese Eigenart nicht beseitigen. Daraus resultierende Farbunterschiede müssen toleriert werden, ebenso wie Abweichungen von Farbmustern. Geringe Farbabweichungen sind werkstoff- und produktionstechnisch bedingt und betonen den lebendigen Charakter des Holzes. Bei harzreichen Hölzern (wie z.B. Kiefer oder Lärche) kann es unter Sonneneinstrahlung zu einem Ausschwitzen des Harzes kommen; dies stellt keinen Mangel dar.
    7. Bei Beanstandungen an Isolierglasscheiben erfolgt die Beurteilung nach der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas.
    8. Bei Montage durch andere als den Hersteller entfällt die Gewährleistung bei Mängeln, die auf unsachgemäße Montage und Einstellung der Bauelemente zurückzuführen sind. Notwendige Nachstellarbeiten gehen dann zu Lasten des Auftragnehmers.
    9. Bei Beanstandungen, die nicht unter die Gewährleistungspflicht des Herstellers fallen, sind die ihm entstehenden Kosten vom Besteller zu tragen.
  9. Sonstige Haftung
    1. Die Haftung des Herstellers auf Schadenersatz ist für alle denkbaren Anspruchsgrundlagen vertraglicher oder deliktischer Natur ausgeschlossen, wenn nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers betroffen sind und zudem dem Hersteller weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz zur Last fällt und auch nicht die Verletzung einer Kardinalpflicht betroffen ist.
  10. Nebenabreden
    1. Ergänzende oder von dem Kaufvertrag oder Werkvertrag nebst Allgemeinen Geschäfts- sowie Montagebedingungen abweichende, zwischen den Außendienstmitarbeitern des Herstellers und dem Auftraggeber getroffene Abmachungen sind für den Hersteller nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich von ihm bestätigt worden sind.
  11. Erfüllungsort / Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kevenhüll.
    2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Ingolstadt. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    3. Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Montagebedingungen

Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen:

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, dem Hersteller die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
  2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien und des Dämmstoffes ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind Abdichtungs-, Versiegelungs-, Stemm-, Maurer-, Putz-, Spengler-, Maler-, Rollo- und Tischlerarbeiten sowie Demontagen und die Entsorgung der alten Bauelemente nicht enthalten.
  3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers in Regie gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten mit ausgeführt werden.
  4. Bei Arbeitshöhen, die über 2 Meter über Gelände oder Fußboden liegen, sind Gerüste durch den Auftraggeber vorzuhalten und aufzustellen.
  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Herstellers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
  6. Im übrigen gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“ als vereinbart.

Richard Burger GmbH – Kevenhüll L6 – 92339 Beilngries – AG Ingolstadt HRB2815
Geschäftsführer Richard Burger